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Errungenschaftsbeteiligung

Was gilt bei der Errungenschaftsbeteiligung?

 

Bei der Errungenschaftsbeteiligung haben Frau und Mann grundsätzlich getrennte Vermögen. Bei Auflösung des Güterstandes jedoch, insbesondere bei Tod oder Scheidung, wird die Errungenschaft - das sind die Ersparnisse, die sie während der Ehe gemacht haben - zusammengerechnet. Von dieser Summe wird die eine Hälfte der Frau und die andere dem Mann gutgeschrieben.

 

Es gibt insgesamt vier Vermögensteile: das Eigengut und die Errungenschaft der Frau und das Eigengut und die Errungenschaft des Mannes.

 

Das Eigengut und die Errungenschaft

Zum Eigengut zählen grundsätzlich diejenigen Vermögenswerte, die Ihnen zum Zeitpunkt der Heirat gehören oder während der Ehe unentgeltlich zukommen.

 

Eigengut sind von Gesetzes wegen:

  • die Gegenstände, die Ihnen ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen
  • die Vermögenswerte, die Ihnen zu Beginn des Güterstandes gehören oder die Sie später erben oder sonst wie unentgeltlich erhalten
  • Genugtuungsansprüche
  • Ersatzanschaffungen für das Eigengut

 

Errungenschaften:

  • der Lohn
  • die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit
  • Die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen (Pensionskassen), von Sozialversicherungen (AHV, IV, Arbeitslosenversicherung Unfallversicherung, Krankenversicherung etc.) und von Sozialfürsorgeeinrichtungen (private und staatliche Sozialhilfe)
  • die Erträge des Eigengutes
  • die Ersatzanschaffungen für die Errungenschaft

 

Die Verwaltung des Vermögens

Beide Eheleute verwalten ihr Vermögen selbst. Freilich dürfen Sie es auch gemeinsam verwalten oder Ihren Ehemann bzw. Ihre Ehefrau damit beauftragen. Ein solcher Auftrag ist jederzeit widerrufbar.

 

Möchten Sie jemandem eine grössere Schenkung aus Ihren Ersparnissen machen, sollten Sie hierfür die Zustimmung Ihres Ehemannes bzw. Ihrer Ehefrau einholen. Ohne diese Zustimmung wird der Wert einer Schenkung, die Sie in den fünf Jahren vor Auflösung des Güterstandes getätigt haben, bei der güterrechtlichen Abrechnung zu Ihrer Errungenschaft hinzugerechnet

 

Das Inventar

Es kann vorkommen, dass nicht zu beweisen ist, ob ein bestimmter Vermögensgegenstand der Frau oder dem Mann allein gehört. Dann gilt er als Eigentum beider Eheleute, und zwar als Errungenschaft. Damit Sie später noch wissen, was wem gehört und ob es sich um Eigengut oder Errungenschaft handelt, können Sie ein Inventar erstellen. Dieses lassen Sie mit Vorteil von einer Urkundsperson beglaubigen, und zwar innerhalb eines Jahres nach Ihrer Heirat oder nach dem Erwerb des aufgeführten Vermögens.

 

Die Aufteilung der Vermögenswerte bei Tod oder Scheidung

Bei Scheidung, Tod oder der Wahl eines anderen Güterstandes behalten beide Eheleute ihr Eigengut und werden gegenseitig an ihren Errungenschaften beteiligt.

 

Für die Berechnung der Beteiligung ziehen Sie zuerst Ihre Schulden von Ihrer eigenen Errungenschaft ab. Das Ergebnis heisst Vorschlag. Haben Sie während der Ehe nichts erspart, ist Ihr Vorschlag null. Sind Ihre Schulden grösser als Ihre Errungenschaft, beträgt Ihr Vorschlag ebenfalls null. Nun werden Ihr Vorschlag und derjenige Ihres Ehemannes bzw. Ihrer Ehefrau zusammengerechnet. Von dieser Summe wird die eine Hälfte Ihnen, die andere Ihrem Mann bzw. Ihrer Frau gutgeschrieben.

 

Stirbt Ihr Ehemann bzw. Ihre Ehefrau, wird der Nachlass (Erbschaft) ermittelt. Der Nachlass setzt sich zusammen aus dem Eigengut der verstorbenen Person und der Hälfte des gesamten Vorschlags beider Eheleute. Wie der Nachlass zwischen Ihnen und den übrigen Erbinnen und Erben geteilt wird, bestimmt das Erbrecht. Ferner dürfen Sie den Hausrat und, wenn die eheliche Wohnung Ihrer verstorbenen Ehefrau bzw. Ihrem verstorbenen Ehemann gehört hat, ein Wohnrecht verlangen. Die entsprechenden Werte des Hausrates und des Wohnrechts müssen Sie sich auf Ihre güterrechtlichen Ansprüche anrechnen lassen.

 

Beispiel 1

Stefanie und Claudius lassen sich scheiden. Stefanie hat während der Ehe einen Vorschlag von 32'000 Franken erzielt, ihr Mann Claudius einen von 24'000 Franken. Stefanie muss die Hälfte ihres Vorschlags (16'000) an Claudius abgeben, während Claudius die Hälfte seines Vorschlags (12'000) an Stefanie weitergeben muss. Werden die beiden Ansprüche miteinander verrechnet, erhält Claudius 4'000 Franken.

 

Beispiel 2

Christine und Daniel unterstehen der Errungenschaftsbeteiligung. Sie sind seit zehn Jahren verheiratet und kinderlos. Daniel hat mittlerweile 100'000 Franken gespart, während Christine nichts beiseite gelegt hat und seit einem Jahr mit 60'000 Franken überschuldet ist. Weil Christine mit ihrem Geld nicht umgehen kann, möchte Daniel den Güterstand wechseln. In einem Ehevertrag vereinbaren sie Gütertrennung. Beim Wechsel des Güterstandes werden die Errungenschaften geteilt. Da Christine nur Schulden und keine Errungenschaft hat, beträgt ihr Vorschlag null. Trotzdem hat sie Anrecht auf die Hälfte des Vorschlags ihres Mannes, also auf 50'000 Franken.

 

Vereinbarungen mittels Ehevertrag

Mit einem Ehevertrag können Sie festlegen, dass gewisse Vermögenswerte keine Errungenschaft, sondern Eigengut bilden. Damit vermeiden Sie, dass diese Vermögenswerte bei der Auflösung des Güterstandes geteilt werden. Dies betrifft einerseits Vermögenswerte, die für die Ausübung eines Berufes oder eines Gewerbes bestimmt sind, andererseits betrifft es die Erträge aus dem Eigengut wie beispielsweise Zinsen.

 

Durch einen Ehevertrag können Sie auch eine andere Teilung des Vorschlags vereinbaren. Insbesondere können Sie festlegen, dass bei Ihrem Tod Ihr Mann bzw. Ihre Frau den ganzen Vorschlag erhält. Dies ist allerdings nur möglich, wenn Sie keine oder ausschliesslich gemeinsame Nachkommen haben. Vorbehalten bleiben jedoch die erbrechtlichen Pflichtteile Ihrer nicht gemeinsamen Nachkommen.

 

Beispiel

Josef vermietet zwei Häuser die er von seinen Grosseltern geerbt hat. Er möchte verhindern, dass er bei Auflösung des Güterstandes den Gewinn mit seiner Frau Judith teilen muss. Deshalb vereinbart er mit ihr durch einen Ehevertrag, dass der Ertrag aus dem Mietzins nicht zu seiner Errungenschaft gezählt wird, sondern Eigengut bildet.

 

 

Quelle: Broschüre Ehe- und Erbrecht

Justiz- und Polizeidepartementt

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