Errungenschaftsbeteiligung
Was gilt bei der Errungenschaftsbeteiligung?
Bei der Errungenschaftsbeteiligung haben Frau und Mann grundsätzlich
getrennte Vermögen. Bei Auflösung des Güterstandes jedoch, insbesondere bei Tod
oder Scheidung, wird die Errungenschaft - das sind die Ersparnisse, die sie
während der Ehe gemacht haben - zusammengerechnet. Von dieser Summe wird die
eine Hälfte der Frau und die andere dem Mann gutgeschrieben.
Es gibt insgesamt vier Vermögensteile: das Eigengut und die Errungenschaft
der Frau und das Eigengut und die Errungenschaft des Mannes.
Das Eigengut und die Errungenschaft
Zum Eigengut zählen grundsätzlich diejenigen Vermögenswerte, die Ihnen zum
Zeitpunkt der Heirat gehören oder während der Ehe unentgeltlich zukommen.
Eigengut sind von Gesetzes wegen:
- die Gegenstände, die Ihnen ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen
- die Vermögenswerte, die Ihnen zu Beginn des Güterstandes gehören oder die Sie später erben oder sonst wie unentgeltlich erhalten
- Genugtuungsansprüche
- Ersatzanschaffungen für das Eigengut
Errungenschaften:
- der Lohn
- die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit
- Die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen (Pensionskassen), von Sozialversicherungen (AHV, IV, Arbeitslosenversicherung Unfallversicherung, Krankenversicherung etc.) und von Sozialfürsorgeeinrichtungen (private und staatliche Sozialhilfe)
- die Erträge des Eigengutes
- die Ersatzanschaffungen für die Errungenschaft
Die Verwaltung des Vermögens
Beide Eheleute verwalten ihr Vermögen selbst. Freilich dürfen Sie es auch
gemeinsam verwalten oder Ihren Ehemann bzw. Ihre Ehefrau damit beauftragen. Ein
solcher Auftrag ist jederzeit widerrufbar.
Möchten Sie jemandem eine grössere Schenkung aus Ihren Ersparnissen machen,
sollten Sie hierfür die Zustimmung Ihres Ehemannes bzw. Ihrer Ehefrau einholen.
Ohne diese Zustimmung wird der Wert einer Schenkung, die Sie in den fünf Jahren
vor Auflösung des Güterstandes getätigt haben, bei der güterrechtlichen
Abrechnung zu Ihrer Errungenschaft hinzugerechnet
Das Inventar
Es kann vorkommen, dass nicht zu beweisen ist, ob ein bestimmter
Vermögensgegenstand der Frau oder dem Mann allein gehört. Dann gilt er als
Eigentum beider Eheleute, und zwar als Errungenschaft. Damit Sie später noch
wissen, was wem gehört und ob es sich um Eigengut oder Errungenschaft handelt,
können Sie ein Inventar erstellen. Dieses lassen Sie mit Vorteil von einer
Urkundsperson beglaubigen, und zwar innerhalb eines Jahres nach Ihrer Heirat
oder nach dem Erwerb des aufgeführten Vermögens.
Die Aufteilung der Vermögenswerte bei Tod oder Scheidung
Bei Scheidung, Tod oder der Wahl eines anderen Güterstandes behalten beide
Eheleute ihr Eigengut und werden gegenseitig an ihren Errungenschaften
beteiligt.
Für die Berechnung der Beteiligung ziehen Sie zuerst Ihre Schulden von Ihrer
eigenen Errungenschaft ab. Das Ergebnis heisst Vorschlag. Haben Sie während der
Ehe nichts erspart, ist Ihr Vorschlag null. Sind Ihre Schulden grösser als Ihre
Errungenschaft, beträgt Ihr Vorschlag ebenfalls null. Nun werden Ihr Vorschlag
und derjenige Ihres Ehemannes bzw. Ihrer Ehefrau zusammengerechnet. Von dieser
Summe wird die eine Hälfte Ihnen, die andere Ihrem Mann bzw. Ihrer Frau
gutgeschrieben.
Stirbt Ihr Ehemann bzw. Ihre Ehefrau, wird der Nachlass (Erbschaft)
ermittelt. Der Nachlass setzt sich zusammen aus dem Eigengut der verstorbenen
Person und der Hälfte des gesamten Vorschlags beider Eheleute. Wie der Nachlass
zwischen Ihnen und den übrigen Erbinnen und Erben geteilt wird, bestimmt das
Erbrecht. Ferner dürfen Sie den Hausrat und, wenn die eheliche Wohnung Ihrer
verstorbenen Ehefrau bzw. Ihrem verstorbenen Ehemann gehört hat, ein Wohnrecht
verlangen. Die entsprechenden Werte des Hausrates und des Wohnrechts müssen Sie
sich auf Ihre güterrechtlichen Ansprüche anrechnen lassen.
Beispiel 1
Stefanie und Claudius lassen sich scheiden. Stefanie hat während der Ehe
einen Vorschlag von 32'000 Franken erzielt, ihr Mann Claudius einen von 24'000
Franken. Stefanie muss die Hälfte ihres Vorschlags (16'000) an Claudius abgeben,
während Claudius die Hälfte seines Vorschlags (12'000) an Stefanie weitergeben
muss. Werden die beiden Ansprüche miteinander verrechnet, erhält Claudius 4'000
Franken.
Beispiel 2
Christine und Daniel unterstehen der Errungenschaftsbeteiligung. Sie sind
seit zehn Jahren verheiratet und kinderlos. Daniel hat mittlerweile 100'000
Franken gespart, während Christine nichts beiseite gelegt hat und seit einem
Jahr mit 60'000 Franken überschuldet ist. Weil Christine mit ihrem Geld nicht
umgehen kann, möchte Daniel den Güterstand wechseln. In einem Ehevertrag
vereinbaren sie Gütertrennung. Beim Wechsel des Güterstandes werden die
Errungenschaften geteilt. Da Christine nur Schulden und keine Errungenschaft
hat, beträgt ihr Vorschlag null. Trotzdem hat sie Anrecht auf die Hälfte des
Vorschlags ihres Mannes, also auf 50'000 Franken.
Vereinbarungen mittels Ehevertrag
Mit einem Ehevertrag können Sie festlegen, dass gewisse Vermögenswerte keine
Errungenschaft, sondern Eigengut bilden. Damit vermeiden Sie, dass diese
Vermögenswerte bei der Auflösung des Güterstandes geteilt werden. Dies betrifft
einerseits Vermögenswerte, die für die Ausübung eines Berufes oder eines
Gewerbes bestimmt sind, andererseits betrifft es die Erträge aus dem Eigengut
wie beispielsweise Zinsen.
Durch einen Ehevertrag können Sie auch eine andere Teilung des Vorschlags
vereinbaren. Insbesondere können Sie festlegen, dass bei Ihrem Tod Ihr Mann bzw.
Ihre Frau den ganzen Vorschlag erhält. Dies ist allerdings nur möglich, wenn Sie
keine oder ausschliesslich gemeinsame Nachkommen haben. Vorbehalten bleiben
jedoch die erbrechtlichen Pflichtteile Ihrer nicht gemeinsamen Nachkommen.
Beispiel
Josef vermietet zwei Häuser die er von seinen Grosseltern geerbt hat. Er
möchte verhindern, dass er bei Auflösung des Güterstandes den Gewinn mit seiner
Frau Judith teilen muss. Deshalb vereinbart er mit ihr durch einen Ehevertrag,
dass der Ertrag aus dem Mietzins nicht zu seiner Errungenschaft gezählt wird,
sondern Eigengut bildet.
Quelle: Broschüre Ehe- und Erbrecht
Justiz- und Polizeidepartementt |