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Welche Konsequenzen hat eine Heirat auf das
Erbrecht?
Das Erbrecht regelt, wer erbt und wie der Nachlass zwischen der überlebenden Ehefrau bzw.
dem überlebenden Ehemann und den übrigen Erbinnen und Erben geteilt wird. |
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Was ist der Nachlass? |
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Bei Ihrem Tod geht Ihr
gesamtes Vermögen einschliesslich der Schulden auf die Erbinnen und Erben über. Dieses
Vermögen, der so genannte Nachlass, gehört zunächst allen Erbenden gemeinsam. Diese
können grundsätzlich nur gemeinsam darüber verfügen und bilden deshalb eine
Erbengemeinschaft.
Damit der Nachlass bestimmt werden kann, muss zuerst die güterrechtliche
Abrechnung durchgeführt werden. Sobald sein Umfang und die einzelnen Erbanteile
feststehen, kann die Erbschaft zwischen den Erbinnen und Erben geteilt werden. Können
sich diese nicht einigen, entscheidet das Gericht. |
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Wer erbt wieviel? |
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Die gesetzlichen Erbinnen und Erben |
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Wenn Sie bis zu Ihrem Tod kein
Testament oder keinen Erbvertrag gemacht haben, bestimmt das Gesetz, wer erbt. Ihr Ehemann
bzw. Ihre Ehefrau ist nach Gesetz immer erbberechtigt. Die Erbberechtigung der übrigen
Familienmitglieder hängt vom Verwandtschaftsgrad ab.
Dabei wird zwischen drei so genannten Stämmen unterschieden: |
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Verwandte des ersten Stammes sind Ihre Kinder und Grosskinder |
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Verwandte des zweiten Stammes sind Ihre Eltern, Ihre Geschwister und deren
Nachkommen |
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Verwandte des dritten Stammes sind Ihre Grosseltern und deren Nachkammen,
das heisst Ihre Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins. |
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Die Erbreihenfolge ist
nun wie folgt geregelt:
Hinterlassen Sie Verwandte des ersten Stammes, also Kinder oder
Grosskinder, erben nur diese sowie Ihr Ehemann bzw. Ihre Ehefrau, während die übrigen
Verwandten nichts bekommen. Haben Sie keine Kinder, erben neben Ihrem Mann bzw. Ihrer Frau
nur die Verwandten des zweiten Stammes, also Ihre Eltern, Ihre Geschwister und deren
Nachkommen. Verwandte des dritten Stammes, also Ihre Grosseltern und deren Nachkommen,
erben nur, wenn Sie keine Erbinnen und Erben des ersten und des zweiten Stammes
hinterlassen und Ihr Ehemann bzw. Ihre Ehefrau bereits gestorben ist. |
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Liegt weder ein Testament noch
ein Erbvertrag vor, richtet sich die Höhe der Erbanteile nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Wie viel Ihr Ehemann bzw. Ihre Ehefrau erhält, hängt davon ab, wer sonst
noch erbberechtigt ist. Haben Sie Kinder, so erhält Ihr Mann bzw. Ihre Frau die Hälfte
der Erbschaft. Drei Viertel bekommt Ihr Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin, wenn die
Erbschaft mit Verwandten des zweiten Stammes geteilt werden muss. Sind lediglich Verwandte
des dritten Stammes vorhanden, bekommt Ihr Ehemann bzw. Ihre Ehefrau die gesamte
Erbschaft. |
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Das Testament |
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Mit einem Testament bestimmen
Sie, dass bei Ihrem Tod der Nachlass anders verteilt werden soll, als im Gesetz
vorgegeben. Damit können Sie zum Beispiel Ihrem Ehemann bzw. Ihrer Ehefrau mehr zukommen
lassen als im Gesetz vorgesehen oder auch Personen begünstigen, die sonst nicht
erbberechtigt wären, zum Beispiel Freunde und Bekannte. Ihr Testament dürfen Sie
jederzeit ändern, aufheben oder durch ein neues ersetzen. Sie haben zwei Möglichkeiten,
ein Testament zu machen. Entweder lassen Sie es bei einer Notarin oder einem Notar oder
einer anderen Person, die Urkunden ausstellen darf, errichten. Oder Sie fertigen ein so
genannt eigenhändiges Testament an. Dieses müssen Sie von Anfang bis Ende
handschriftlich abfassen, von Hand mit einem Datum versehen (Tag, Monat und Jahr) und
schliesslich unterschreiben.
Am besten hinterlegen Sie Ihr Testament bei einer Vertrauensperson. Eine
sichere Aufbewahrung gewährleisten auch Amtsstellen, Banken, Notarinnen und Notare oder
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Welche Amtsstelle Ihr Testament entgegennimmt,
erfahren Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung. |
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Der Erbvertrag |
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Ein Erbvertrag wird zwischen
zwei oder mehreren Personen abgeschlossen. Er ermöglicht es verbindlich festzulegen, wer
von den beteiligten Personen was erben soll, wenn eine der Vertragsparteien stirbt. Als
Eheleute können Sie sich mit einem Erbvertrag gegenseitig begünstigen. Damit der
Erbvertrag gültig ist, müssen Sie ihn bei einer Notarin oder einem Notar abschliessen
oder bei einer anderen Person, die Urkunden ausstellen darf. Im Unterschied zum Testament
dürfen Sie den Erbvertrag nicht alleine abändern oder aufheben. Vielmehr müssen alle am
Vertrag beteiligten Personen einer Änderung zustimmen. |
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Beispiele Erbvertrag |
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Claudia ist sehr vermögend
und hat drei Kinder. Mit 25 Jahren möchte ihr Sohn Felix ein eigenes Geschäft eröffnen,
verfügt aber nicht über das nötige Kapital. Claudia und Felix schliessen einen
Erbvertrag ab und vereinbaren darin, dass Felix von seiner Mutter 250'000 Franken bekommt
und dafür auf seinen künftigen Erbanspruch verzichtet. |
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Was bestimmt ein Testament oder Erbvertrag |
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Der
Pflichtteil und die frei verfügbare Quote |
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Mit einem Testament oder mit
einem Erbvertrag können Sie Ihren Nachlass anders verteilen, als es das Gesetz vorsieht.
Allerdings müssen Sie Ihrem Ehemann bzw. Ihrer Ehefrau und Ihren Nachkommen - oder, wenn
Sie keine Nachkommen haben, Ihren Eltern - einen bestimmten Teil des Nachlasses vermachen.
Dieser Teil wird Pflichtteil genannt, der andere Teil Ihres Nachlasses, über den Sie frei
bestimmen dürfen, heisst frei verfügbare Quote. |
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Haben Sie nur gemeinsame
Nachkommen, so dürfen Sie Ihrem Ehemann bzw. Ihrer Ehefrau mit einem Testament oder einem
Erbvertrag anstelle eines Eigentumsanteils die Nutzniessung am ganzen Nachlass vermachen.
Nutzniessung bedeutet, dass Ihre Nachkommen dann zwar Eigentümer des geerbten Vermögens
werden, Ihr Ehemann bzw. Ihre Ehefrau aber bis zu seinem bzw. ihrem Lebensende die
Erträge erhält und das Vermögen verwalten darf. |
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Mit einem Testament oder einem
Erbvertrag können Sie auch die Teilung im Einzelnen regeln. Sie dürfen zum Beispiel
anordnen, dass ein bestimmter Gegenstand Ihrer Tochter, ein anderer Ihrem Sohn gehören
soll. Der Wert dieser Sachen wird der Tochter und dem Sohn an deren Erbteile angerechnet,
wenn Sie nichts anderes bestimmen. |
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Die
Berücksichtigung der nicht gemeinsamen Kinder |
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Kinder aus früherer Ehe oder
aus einer anderen Partnerschaft haben von Gesetzes wegen kein Erbrecht gegenüber der
Stiefmutter oder dem Stiefvater. Alles, was ein Stiefelternteil vererbt, geht an seine
direkten Verwandten. Etwas anderes gilt nur, wenn die Stiefkinder in einem Testament oder
in einem Erbvertrag berücksichtigt werden. |
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Bei
ausländischen Staatsangehörigkeit |
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Sind Sie Ausländerin oder
Ausländer und wohnen in der Schweiz, dürfen Sie mit einem Testament oder einem
Erbvertrag bestimmen, dass Ihr Nachlass nach den Regeln Ihres Heimatrechts verteilt werden
soll. Fehlt eine entsprechende Anordnung, findet das schweizerische Erbrecht Anwendung. |
Quelle: Broschüre Ehe- und Erbrecht
Justiz- und Polizeidepartement
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